Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz

GPAG

§ 11 Deckung des Aufwands

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt der Gemeindeprüfungsanstalt eine jährliche Zuweisung zur Deckung des Aufwands, der nicht durch Gebühren und Entgelte nach § 10 sowie durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan gedeckt ist. Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird im jeweiligen Haushaltsplan festgesetzt.

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