Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz
GPAG§ 11 Deckung des Aufwands
Stand: 26.08.2026
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt der Gemeindeprüfungsanstalt eine jährliche Zuweisung zur Deckung des Aufwands, der nicht durch Gebühren und Entgelte nach § 10 sowie durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan gedeckt ist. Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird im jeweiligen Haushaltsplan festgesetzt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 19.06.2013 – 1 K 4458/11Zitiert von 1
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