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§ 93 Verfahren bei der Wahl der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/93#abs-1 (1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 21 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden von dem für Inneres zuständigen Ausschuss wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/93#abs-2 (2) Wird es nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz erforderlich, die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu wählen, hat der für Inneres zuständige Ausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/93#abs-3 (3) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von den Mitgliedern des für Inneres zuständigen Ausschusses in einer vom Ausschuss zu bestimmenden Frist benannt. Andere Wahlvorschläge von Mitgliedern des Landtages, Gruppen oder Fraktionen können dem für Inneres zuständigen Ausschuss innerhalb dieser Frist zugeleitet werden. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über die Frist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/93#abs-4 (4) Der für Inneres zuständige Ausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes erfüllen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/93#abs-5 (5) Für die Beratungen des für Inneres zuständigen Ausschusses über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der für Inneres zuständige Ausschuss kann unter den Kandidatinnen und Kandidaten eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Personen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag aus dem Kreise der angehörten Personen auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/93#abs-6 (6) Wählt der Landtag in den in Anlage 7 § 3 Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Wahlgängen keine oder keinen der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fällt das Vorschlagsrecht zurück an den für Inneres zuständigen Ausschuss.

§ 92 § 94