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GOLT

§ 92 Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/92#abs-1 (1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie §§ 3 und 4 des Landesrechnungshofgesetzes werden vom Ausschuss für Haushaltskontrolle wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/92#abs-2 (2) Unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Wahlvorschläge, leitet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages diese Vorschläge an den Ausschuss für Haushaltskontrolle weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/92#abs-3 (3) Für die Beratungen des Ausschusses für Haushaltskontrolle über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der Ausschuss für Haushaltskontrolle kann unter den Kandidatinnen und Kandidaten eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Personen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag aus dem Kreise der angehörten Personen auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/92#abs-4 (4) Wählt der Landtag in den in Anlage 7 § 3 Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Wahlgängen keine oder keinen der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fällt das Vorschlagsrecht zurück an den Ausschuss für Haushaltskontrolle.

§ 91 § 93