Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 15 Aufgaben des Präsidiums

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/15#abs-1 (1) Das Präsidium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/15#abs-2 (2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Mitglieder des Landtages und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten oder anderweitig geregelt sind. Insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/15#abs-3 (3) Das Präsidium entscheidet über Ermächtigungen im Sinne des § 90b Absatz 2 und des § 194 Absatz 4 StGB .

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/15#abs-4 (4) Präsidiumssitzungen können von Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen, insbesondere den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, vorbereitet werden (PGF-Runden).

§ 14 § 16