Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 21 Eröffnung der Aussprache

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/21#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache. Über Anträge mit Wahlvorschlag findet in Sitzungen des Landtages eine Aussprache nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/21#abs-2 (2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten regulären Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller möglich.

§ 20 § 22