Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 89 Aufgaben und Rechte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/89#abs-1 (1) Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden wirkt an Entscheidungen, die den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der nationalen Identität und das Siedlungsgebiet der Sorbinnen und Sorben/Wendinnen und Wenden betreffen, mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/89#abs-2 (2) Den Mitgliedern des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind die Beratungsmaterialien nach § 40 dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/89#abs-3 (3) Soweit Angelegenheiten nach Absatz 1 in den Ausschüssen beraten werden, sind die Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/89#abs-4 (4) Stellungnahmen des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder Entschließungsanträgen sind auf die Tagesordnung des jeweiligen Ausschusses zu setzen.

§ 88 § 90