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§ 89 GOLT (Brandenburg) — Aufgaben und Rechte

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden wirkt an Entscheidungen, die den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der nationalen Identität und das Siedlungsgebiet der Sorbinnen und Sorben/Wendinnen und Wenden betreffen, mit.

(2) Den Mitgliedern des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind die Beratungsmaterialien nach § 40 dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit Angelegenheiten nach Absatz 1 in den Ausschüssen beraten werden, sind die Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Stellungnahmen des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder Entschließungsanträgen sind auf die Tagesordnung des jeweiligen Ausschusses zu setzen.