Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 84 Wahlprüfungsausschuss

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/84?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/84?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion.

§ 83 § 85