Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 84 Wahlprüfungsausschuss
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/84#abs-1 (1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/84#abs-2 (2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion.