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GOLT

§ 85 Petitionsausschuss

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/85#abs-1 (1) Für den Petitionsausschuss gilt das Petitionsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/85#abs-2 (2) Der Petitionsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung, soweit nicht das Petitionsgesetz die Beratung einer Petition in öffentlicher Sitzung gestattet. Über die schutzwürdigen privaten Daten und Informationen aus Petitionen haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses Stillschweigen zu wahren; dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. Geheimhaltungsbeschlüsse gemäß § 80b werden nicht gefasst. Eine Einstufung von Petitionen und der dazugehörigen Akten auf der Grundlage der Verschlusssachenordnung erfolgt nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/85#abs-3 (3) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben keinen Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Der Zutritt der Bediensteten der Landtagsverwaltung richtet sich nach einer Richtlinie des Präsidiums.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/85#abs-4 (4) Der Petitionsausschuss kann die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten als Sachverständige oder Sachverständigen anhören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/85#abs-5 (5) Beschließt der Petitionsausschuss, dem Landtag eine Petition zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen, oder wird dies von einer Fraktion oder zehn Mitgliedern des Landtages gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Petitionsgesetzes beantragt, legt der Petitionsausschuss dem Landtag die Petition verbunden mit einer Beschlussempfehlung vor.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/85#abs-6 (6) Abweichend von § 83 Absatz 1 Satz 2 werden im Sitzungsprotokoll des Petitionsausschusses regelmäßig nur die Beschlüsse festgehalten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/85#abs-7 (7) Für Presseerklärungen des Petitionsausschusses gilt § 80b Absatz 4 entsprechend.

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