Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 78 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/78#abs-1 (1) Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Berichterstattung beauftragen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn der Ausschuss nichts anderes beschließt, schriftlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/78#abs-2 (2) Über Gesetzentwürfe und Anträge, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungsempfehlungen beschlossen worden sind, ist schriftlich zu berichten. In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/78#abs-3 (3) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses darstellen. Er hat die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiederzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/78#abs-4 (4) Den Berichten und Beschlussempfehlungen zum Haushalt sind die Gegenüberstellungen mit den zahlenmäßigen Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben (Veränderungsnachweise) beizufügen.