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# § 78 GOLT (Brandenburg) — Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Berichterstattung beauftragen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn der Ausschuss nichts anderes beschließt, schriftlich.

(2) Über Gesetzentwürfe und Anträge, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungsempfehlungen beschlossen worden sind, ist schriftlich zu berichten. In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(3) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses darstellen. Er hat die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiederzugeben.

(4) Den Berichten und Beschlussempfehlungen zum Haushalt sind die Gegenüberstellungen mit den zahlenmäßigen Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben (Veränderungsnachweise) beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 78 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/78

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