Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 68 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Stand: 01.08.2026
Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über
Überweisung an einen Ausschuss,
Abkürzung der Fristen,
Tagesordnung,
Unterbrechung der Sitzung,
Unterbrechung oder Schluss der Beratung,
Teilung des Abstimmungsgegenstandes.