Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/69#abs-1 (1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet es. Hierbei erklärt sie oder er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Sie teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/69#abs-2 (2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat.