Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/69#abs-1 (1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet es. Hierbei erklärt sie oder er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Sie teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/69#abs-2 (2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat.

§ 68 § 70