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§ 68 GOLT (Brandenburg) — Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

Überweisung an einen Ausschuss,

Abkürzung der Fristen,

Tagesordnung,

Unterbrechung der Sitzung,

Unterbrechung oder Schluss der Beratung,

Teilung des Abstimmungsgegenstandes.