Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 60 Zurückweisung bei Wertungen oder Unterstellungen
Die in diesem Abschnitt genannten Anfragen und Anträge dürfen keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten. Entgegen dieser Vorgabe eingebrachte Anfragen oder Anträge weist die Präsidentin oder der Präsident zurück.
Abschnitt 10
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 60 GOLT →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.07.2016 – 70/15, VfGBbg 70/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.02.2020 – 1/20 EA
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.