Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 60 Zurückweisung bei Wertungen oder Unterstellungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Die in diesem Abschnitt genannten Anfragen und Anträge dürfen keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten. Entgegen dieser Vorgabe eingebrachte Anfragen oder Anträge weist die Präsidentin oder der Präsident zurück.

§ 59 § 61