Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 60 Zurückweisung bei Wertungen oder Unterstellungen
Stand: 01.08.2026
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.07.2016 – 70/15, VfGBbg 70/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.02.2020 – 1/20 EA
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Die in diesem Abschnitt genannten Anfragen und Anträge dürfen keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten. Entgegen dieser Vorgabe eingebrachte Anfragen oder Anträge weist die Präsidentin oder der Präsident zurück.