Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 59 Fragestunde und Aktuelle Stunde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/59#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügte Richtlinie geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/59#abs-2 (2) Eine Fraktion oder eine Gruppe kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Aktuellen Stunde werden durch Anlage 3 dieser Geschäftsordnung geregelt.

§ 58 § 60