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§ 60 GOLT (Brandenburg) — Zurückweisung bei Wertungen oder Unterstellungen

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in diesem Abschnitt genannten Anfragen und Anträge dürfen keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten. Entgegen dieser Vorgabe eingebrachte Anfragen oder Anträge weist die Präsidentin oder der Präsident zurück.