Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 48 Änderungsanträge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/48#abs-1 (1) Änderungsanträge können von jedem Mitglied des Landtages, der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss eingebracht werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/48#abs-2 (2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 47 § 49