Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 45 Zweite Lesung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/45#abs-1 (1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungsempfehlungen beschlossen worden, sollen diese dem Gesetzentwurf gegenübergestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/45#abs-2 (2) Zwischen der ersten und der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfes stattfindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/45#abs-3 (3) Auf Beschluss des Landtages kann ein Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung eines Gesetzentwurfes kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorlag, erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/45#abs-4 (4) Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/45#abs-5 (5) Werden nach der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf Druckfehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt, so nimmt die Präsidentin oder der Präsident vor der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Berichtigung des Wortlautes vor. Erfolgt die Feststellung erst nach der Verkündung, so erhält die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 44 § 46