Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 47 Weitere Lesung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/47#abs-1 (1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des Landtages dies beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/47#abs-2 (2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch die Präsidentin oder den Präsidenten erfolgen.

§ 46 § 48