Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 44 Erste Lesung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/44#abs-1 (1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/44#abs-2 (2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/44#abs-3 (3) Ein Gesetzentwurf hat sich erledigt, wenn sowohl die Überweisung an einen Ausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden.

§ 43 § 45