Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 30 Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/30#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/30#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Landtages kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/30#abs-3 (3) Auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder des Landtages ist ein jedes Mitglied der Landesregierung zur Anwesenheit verpflichtet.

§ 29 § 31