Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 31 Rederecht der Mitglieder der Landesregierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/31#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit Rederecht. Ihnen ist im Falle der Wortmeldung jeweils als Nächstem das Wort, auch außerhalb der Tagesordnung, zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/31#abs-2 (2) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung zum Gegenstand der Aussprache das Wort, wird die Aussprache wiedereröffnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/31#abs-3 (3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, wird die Beratung über seine Erklärung eröffnet. In diesem Falle kann jede Fraktion die gleiche Redezeit wie die Landesregierung verlangen. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

§ 30 § 32