nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 GOLT (Brandenburg) — Sitzungspräsidium

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten sowie den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern.

(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.

(3) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Redeliste und sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt ihren Einsatz und kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.

---

Zitiervorschlag: § 16 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
