Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 23 Ortsrecht
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Art. 24 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 23 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
- VG Ansbach, 15.01.2024 – AN 4 E 24.88
- VGH Bayern, 25.05.2023 – 4 CE 23.854Zitiert von 2
- VG Regensburg, 31.08.2022 – RO 3 S 22.2063
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.