Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt 55 Popularklage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/55#abs-1 (1) Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, daß ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/55#abs-2 (2) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/55#abs-3 (3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/55#abs-4 (4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/55#abs-5 (5) Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.