Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 22 Verwaltungs- und Finanzhoheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/22#abs-1 (1) Die Hoheitsgewalt der Gemeinde umfaßt das Gemeindegebiet und seine gesamte Bevölkerung (Gemeindehoheit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/22#abs-2 (2) Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/22#abs-3 (3) Der Staat hat den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mittel im Rahmen des Staatshaushalts zuzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 22 GO →
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- VG Ansbach, 03.03.2025 – AN 4 S 25.248Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.