Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 118

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/118#abs-1 (1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/118#abs-2 (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/118#abs-3 (3) Alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können durch Adoption nicht mehr erworben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/118#abs-4 (4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen. Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/118#abs-5 (5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.

Art 117 Art 118a