Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 19 Ehrenamtliche Tätigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/19#abs-1 (1) Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben können. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/19#abs-2 (2) Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/19#abs-3 (3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 19 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.