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Art 18b Bürgerantrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-1 (1) Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-2 (2) Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-3 (3) Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-4 (4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-5 (5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-6 (6) In Gemeinden, in denen Bezirksausschüsse gebildet sind, können in Angelegenheiten, für die die Bezirksausschüsse zuständig sind, Bürgeranträge gestellt werden. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Zuständigkeitsbereich des Bezirksausschusses Gemeindebürgerin oder Gemeindebürger ist,

2. sich die erforderliche Unterschriftenzahl nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks berechnet,

3. der Bezirksausschuss über die Zulässigkeit des Bürgerantrags und über für zulässig erklärte Bürgeranträge entscheidet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-7 (7) Die Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GO/18b#abs-8 (8) Art. 3a BayVwVfG findet keine Anwendung.

Art 18a Art 19