Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 77 Angabe des Werts
Stand: 10.06.2019
Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren Anträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 77 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 29.10.2019 – 21 W 82/19Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 26.08.2014 – 3 W 32/14
- OLG Brandenburg, 20.03.2014 – 3 W 62/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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