Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 77 Angabe des Werts
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 29.10.2019 – 21 W 82/19Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 26.08.2014 – 3 W 32/14
- OLG Brandenburg, 20.03.2014 – 3 W 62/13
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Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren Anträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.