Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
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- OLG Karlsruhe, 01.06.2015 – 11 Wx 97/14Zitiert von 4
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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