Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.06.2015 – 11 Wx 97/14Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 78 GNotKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.