Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.

§ 77 § 79