Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 96 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/96?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/96?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.

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