Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 88 Abschlusszeugnis

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/88#abs-1 (1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/88#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
4.
die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.
§ 87 § 89