Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/96#abs-1 (1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/96#abs-2 (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.

§ 95 § 97