Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/80?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/80?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.

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