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§ 80 GKrimDVDV 2020 — Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.