Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 72 Kennzeichnung der Klausuren

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/72#abs-1 (1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/72#abs-2 (2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/72#abs-3 (3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/72#abs-4 (4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.

§ 71 § 73