Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

Stand: 08.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/6f#abs-1 (1) Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/6f#abs-2 (2) Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

§ 6e § 6g