Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57?asof=2020-12-17#abs-2 (2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Über die Anerkennung entscheidet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Anerkannt werden Leistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der Leistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind, anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57?asof=2020-12-17#abs-5 (5) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57?asof=2020-12-17#abs-6 (6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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