Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/44?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/44?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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