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# § 44 GKrimDVDV 2020 — Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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Zitiervorschlag: § 44 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/44?asof=2020-12-17

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