nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 44 GKrimDVDV 2020 — Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.