Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung

Stand: 13.04.2025

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-1 (1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-2 (2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-3 (3) Die Verteidigung besteht aus

1.
einer Präsentation der Thesis und
2.
einem Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-4 (4) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
2.
fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-5 (5) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

§ 42 § 44