Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-1 (1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-2 (2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-3 (3) Die Verteidigung besteht aus
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-4 (4) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43#abs-5 (5) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18 66)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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01.04.2022 in Kraft
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.