Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 42 Prüfungskommission
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/42#abs-1 (1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/42#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/42#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/42#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/42#abs-5 (5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 42 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.