Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 41 Termin für die Verteidigung
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/41#abs-1 (1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/41#abs-2 (2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.