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§ 40 GKrimDVDV 2020 — Zulassung zur Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 08.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.
die Thesis bestanden hat und
2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.