Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 39 Wiederholung der Thesis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf Wochen. Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabetermin.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17#abs-5 (5) Der Beginn der Bearbeitungszeit und der Termin für die Abgabe der Thesis werden vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17#abs-6 (6) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. In diesem Zeitraum ist sie oder er jedoch vom Dienst freigestellt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17#abs-7 (7) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

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